Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Putenzucht Miko GmbHFN 303885s LG Wels, Geschäftsanschrift: 4871 Frankenburg, Haslau 8
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Putenbruteiern, Putenküken, Jungputen und Schlachtputen und sonstigen Waren und alle sonstige Geschäfte der Firma Putenzucht Miko GmbH, soweit in einem Einzelfall nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist, sind gemäß § 73 Abs 1 Gew0 in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Geschäftsräumen durch Aushang ersichtlich gemacht und bereits den Geschäftsanboten zugrunde gelegt. Vertragsverhandlungen erfolgen freibleibend bis zur ausdrücklichen Vertragserklärung der Verkäuferin. Sie übernimmt keine vorvertraglichen Verpflichtungen.
I. Vertragsabschluss
Mündliche wie schriftlich gestellte Anbote bleiben bis zum Zugang der schriftlichen Annahme- oder Ablehnungserklärung der Verkäuferin verbindlich, die Verbrauchern innerhalb von 8 Tagen zugeht. Befristungen von Anboten gelten als nicht beigesetzt. Auch die Anbotsannahme erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin. Der Käufer verzichtet auf Vertragsanfechtung wegen Irrtums.
II. Rücktritt
Die Verkäuferin behält sich vor, vom Vertrag oder Teilen desselben rechtsfolgenfrei zurückzutreten, wenn sie infolge höherer Gewalt, außerhalb ihrer Gestaltungssphäre gelegener Umstände oder ohne grobes Verschulden außerstande gesetzt wird, den Vertrag zu erfüllen oder offenbar wird, daß vertragsgemäße Zahlungen gefährdet sind und der Käufer trotz Aufforderung nicht sofort Sicherheit leistet.
III. Lieferung / Zahlung
Die Lieferverpflichtung ist als Holschuld bei Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers und nach Wahl der Verkäuferin auch in Teilen binnen 14 Tagen erfüllbar, die Zahlungsverpflichtung als Schickschuld vereinbart, wobei als Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung die Geschäftsadresse der Verkäuferin vereinbart ist. Der Käufer akzeptiert Mengenabweichungen bis zu 10 % gegen Preisanpassung. Wie immer geartete Nebenverpflichtungen zur Lieferung bestehen nur nach vorausgehender schriftlicher Einigung.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware, beim Brutei auch das geschlüpfte Tier, bleibt lebend oder tot bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin. Vor vollständiger Bezahlung ist eine Weiterveräußerung oder sonstige Verwertung nur nach vorausgehender schriftlicher Zustimmungserklärung der Verkäuferin unter Abtretung aller daraus entstehender Forderungen des Käufers und Bekanntgabe des Warenerwerbers zulässig. Für die Dauer des Vorbehaltseigentums der Verkäuferin erfolgt die Aufzucht und Verarbeitung ihrer Ware ohne Anspruch auf Ersatz oder Miteigentum ausschließlich zugunsten der Verkäuferin.
V. Zahlung
Der Kaufpreis, die Transportkosten und Entgelte für vereinbarte Nebenleistungen sind sofort nach Übergabe und Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen die Verkäuferin zur Preisanpassung Aufrechnung ist ausgeschlossen. Anweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zahlungshalber und gegen Ersatz aller Spesen angenommen. Für jeden Verzugsfall sind marktgerechte Kredit- als Verzugszinsen zu leisten.
VI. Gewährleistung
Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, daß die von ihr gelieferte Ware die ausdrücklich vereinbarten oder im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzten Qualitätseigenschaften aufweist und die Geschlechteraufteilung nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Zahl abweicht. Bei Bruteiern werden eine regelmäßige Form, saubere und unbeschädigte Schale, nicht jedoch Schlupf und Gesundheit des geschlüpften Tieres gewährleistet. Gewinnentgangs- und Wandlungsansprüche werden ausgeschlossen und durch den Anspruch auf Preisminderung oder Nachtrag oder Austausch jeweils nach Wahl der Verkäuferin ersetzt. Die Haftung derVerkäuferin auf Schadenersatz beschränkt sich auf branchenüblich versicherte Schäden und ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mängelrügen sind bei Bruteiern, Jungputen und Schlachtputen binnen zwei Tagen, bei Küken längstens binnen sieben Tagen bei der Verkäuferin schriftlich einlangend, jedoch sofort nach Feststellung telefonisch oder per Fax voraus zu erklären, Klagen nach Ablauf von vierzehn Tagen ab Ablieferung verfristet.
VII. Zuständigkeit/Anzuwendendes Recht
Als ausschließlichen Gerichtsstand auch für ausländische Geschäftspartner wird das für die Geschäftsadresse der Verkäuferin sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht Vöcklabruck, Landesgericht Wels) vereinbart. Für alle Geschäftsfälle der Verkäuferin ist außerhalb der direkten Geltung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird abbedungen, insoweit dort die Rechtsstellung der Verkäuferin gegenüber jener im Österreichischen Recht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschlechtert ist.